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Batteriespeicher für PV-Anlagen normgerecht installieren
Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Auszug aus dem Fachbuch "Energie- und Gebäudetechnik 2016", erschienen im Hüthig Verlag.
ERNEUERBARE ENERGIEN 2 90 Batteriespeicher für PV-Anlagen normgerecht installieren Gordon Karg, Ralf Haselhuhn Laut EuPD Research wurde im Jahre 2014 bereits jede fünfte Photo-voltaik-Anlage im Kleinanlagensegment mit einem Batteriespeicher-system verkauft. Bisher jedoch meist getrieben von der Faszination der technischen Möglichkeiten oder dem Wunsch nach mehr Unab-hängigkeit als von wirtschaftlicher Attraktivität. Die Preise für Speichersysteme fallen dennoch langsam aber ste- tig, so dass unter der Annahme bestimmter Randbedingungen, wie Nutzung der KfW-Förderung, weiter steigender Bezugsstrompreise und erzielbarer Ladezyklen einige Systeme bereits jetzt oder in Kürze wirtschaftlich darstellbar sein sollten. Des Weiteren ist nicht nur die Kombination mit Photovoltaik-Anlagen interessant. Die jahreszeitli-che Schwankung der Solarstrahlung sorgt dafür, dass der Speicher in dieser Kombination im Winter oft nur wenig genutzt werden kann. Hier kann ein Versorgungssystem, dass auch Blockheizkraftwerke (BHKW) oder Kleinwindkraftanlagen beinhaltet, die Autonomie des Anwenders weiter erhöhen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass auch häusliche Speicher- systeme in den nächsten Jahren Systemdienstleistungen wie Regel-energie bereitstellen werden und sich dafür entsprechende Vergütun-gen erzielen lassen. In Summe kann also davon ausgegangen werden, dass sich die Absatzzahlen der Systeme in nächster Zeit noch deutlich steigern dürften. In diesem Artikel soll daher die neue Anwendungsregel (AR) vor- gestellt werden, die für die Sicherheitsanforderungen für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Demontage und die Entsorgung orts-fester elektrischer Energiespeichersysteme gilt. Sie wurde vom DKE-Arbeitskreis STD_1000.3.1 erarbeitet, der sich aus Angehörigen der Versicherungswirtschaft, der DGS Berlin Brandenburg e.V., aus Prüfinstituten, Handwerks- und Industriever-bänden, Netzbetreibern sowie Speichersystemproduzenten zusam-mensetzte. Diese AR richtet sich im Wesentlichen an den Elektro-installateur, wohingegen die in einem weiteren Arbeitskreis nahezu parallel entstandene VDE –AR 2510-50 („Stationäre Energiespeicher- jb-2016_eg.indb 90 25.08.2015 9:43:36 Uhr
ERNEUERBARE ENERGIEN 2 91 systeme mit Lithium-Batterien – Sicherheitsanforderungen“) die Hersteller solcher Systeme adres-siert (Bild 1). Im Folgenden wer-den die einzelnen Abschnitte der neuen AR näher erläutert. Anwendungsbereich und normative Verweise Die AR 2510-2 enthält die Si-cherheitsanforderungen, die bei der Planung, dem Betrieb (Netz-parallel- als auch Inselbetrieb), der Installation und Entsorgung von stationären elektrischen Energiespeichersystemen – vor-gesehen zum festen Anschluss an ortsfeste elektrische Anlagen am Niederspannungsnetz – ein-zuhalten sind. Sofern der Errich-ter einzelne Komponenten zu einem Energiespeichersystem zusam-menstellt, muss er neben dieser AR die relevanten Produktnormen beachten. Die AR bezieht sich zwar im Schwerpunkt auf Batterie-speichersysteme, schließt aber andere Speichertechnologien nicht aus und kann analog angewandt werden. In der AR werden zitierte und bereits bestehende Dokumente, wie z. B. weitere Normen zur Thematik gelistet. Hinweise für den Transport Grundsätzlich sind die Herstellervorschriften und die Vorschriften des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförde-rung gefährlicher Güter auf der Straße) beim Transport zu beachten. Die Batterien müssen einem qualifizierten Typ entsprechen, der für den Transport grundsätzlich zugelassen ist. Diese Zulassung entfällt, sofern Modifikationen oder Defekte an den Batterien oder beschädig-te Verpackungen gegeben sind. In diesem Fall ist der Hersteller oder Gefahrgutbeauftragte zu weiteren Maßnahmen zu befragen. Unter Bild 1: Stromspeichersystem für den Anschluss an eine PV-Anlage Quelle: Sonnenbatterie GmbH jb-2016_eg.indb 91 25.08.2015 9:43:36 Uhr
ERNEUERBARE ENERGIEN 2 92 Umständen kann eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich werden. Für den Installateursbetrieb können Sondervorschriften des ADR zur Anwendung kommen, so dass die Akkumulatoren nicht dem ADR unterliegen und das Transportfahrzeug nicht entsprechend gekenn-zeichnet werden muss. Bei Bleiakkumulatoren ist dies der Fall, wenn die Batterien ausreichend fixiert sowie gegen Kurzschluss gesichert sind und äußerlich keine gefährlichen Laugeoder Säurespuren zeigen. Es ist die Kennzeichnung „Achtung gefüllte Akkumulatoren“ anzu-bringen. Grundsätzlich kein Gefahrgut stellen trockene, also noch nicht mit Säure befüllte Batterien dar. Für Elektrohandwerker kann bei Lithium-Batterien die Kleinmen- genregelung gemäß ADR 1.1.3.6 zur Anwendung kommen. Demnach gelten Erleichterungen für Lithium-Batterien bis 333 kg Bruttomasse, wenn keine anderen Gefahrgüter in derselben Beförde rungseinheit transportiert werden. Hier ist neben weiteren Vereinfachungen keine Gefahrgutkennzeichnung des Fahrzeuges nach ADR 5.3 erforderlich. Trotz Kleinmengenregelung muss der Transport durch unterwiesenes Personal erfolgen und die Batterien bzw. Zellen sind in den vorge-schrieben Sicherheitsverpackungen bis zum Aufstellort des Speicher-systems zu transportieren. Anforderungen an elektrische Energiespeichersysteme Das Speichersystem ist gemäß dem Anmeldeverfahren nach VDE-AR-N 4105 und dem FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ beim Netzbetreiber anzumel-den und grundsätzlich gemäß den Herstellerangaben in geschützten Bereichen zu errichten. Die Anwendungsregel beschreibt an dieser Stelle auch allgemeine Anforderungen zur Aufstellung von Batterien, wie z. B. ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes, ausreichende Lüftung gemäß Herstellervorgaben, Schutz vor Zutritt von unbefugten Personen und Errichtung nicht in der Nähe brennbarer Materialien. Der Installateur sollte beachten, dass auch bei Batteriesystemen in vom Hersteller gelieferten Betriebsschränken trotzdem bestimmte Anforderungen an den Aufstellort gestellt werden. So ist z. B. ein Hei-zungsraum oder Pellet-Lager oder auch Kellerräume, in denen Farben und Lacke gelagert werden, als Aufstellort nicht geeignet. jb-2016_eg.indb 92 25.08.2015 9:43:37 Uhr
ERNEUERBARE ENERGIEN 2 93 Außerdem sollte über die gesamte Betriebsdauer z. B. durch Hin- weisschilder vermieden werden, dass in unmittelbarer Nähe des Bat-teriespeichersystems Stoffe oder Gegenstände gelagert werden, die Brandlasten darstellen. Sofern die Batterie in einem Schrank oder Behälter untergebracht werden soll, der nicht vom Hersteller eines Speichersystems geliefert wird müssen weitere Punkte beachtet werden. So muss der Schrank ausreichend tragfähig sein, er muss widerstandsfähig gegen Chemie der eingesetzten Batterietechnologie sein (z. B. austretender Elektro-lyt) und es muss für ausreichende Lüftung des Schrankinneren zur Vermeidung von Übertemperatur und explosionsfähiger Atmosphäre gesorgt werden. Der Schrank muss abschließbar sein und es ist ein Schutz vor gefährlichen Körperströmen vorzusehen. Elektrische Installation Die in diesem Abschnitt der AR beschriebenen Anforderungen zie-len insbesondere darauf ab, dass die Sicherheitsfunktionalitäten der elektrischen Anlage sowohl im Netzparallelbetrieb als auch im Insel-betrieb sichergestellt sind. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da sich die Netz- form z. B. von TT- zu TN-S bei Umschaltung auf Inselbetrieb ändern kann. Des Weiteren muss gewährleistet werden, dass der Betrieb der Verbraucheranlage im Inselbetrieb entsprechend der dann noch be-reitgestellten Phasen erfolgt, also je nach System z. B. nur noch eine Phase genutzt werden kann. Im Anhang der AR befinden sich dazu Systembilder einer Auswahl möglicher Anlagenkonfigurationen. Allgemein ist darauf zu achten, dass die eingesetzten Betriebsmittel je nach Einsatzzweck für Gleich- oder Wechselstrom geeignet sind (Bilder 2 und 3). Die Nummerierung der Abschnitte der Anwendungsregel erfolgt in diesem Teil in Analogie zu den Teilen 100 bis 600 der Normen der Reihe DIN VDE 0100 und kann als Ergänzung der bisherigen normativen Vorgaben verstanden werden. Es werden Anforderungen zum Schutz gegen elektrischen Schlag, Überstrom und Fehlerstrom insbesondere im Inselbetrieb sowie die erforderlichen Prüfungen beschrieben. jb-2016_eg.indb 93 25.08.2015 9:43:37 Uhr
ERNEUERBARE ENERGIEN 2 94 Quelle: E VDE-AR-E 2510-2 Bild 2: Netzparallelbetrieb des AC-gekoppelten Speichersystems im TT -System und Inselbetrieb des Speichers im TN-S-System Netz HAK K1 PE N N Zählerschrank Z 1 Netzschalter ) ) Sternpunktbilder bei Inselbetrieb Er zeugungsanlage Energiespeicher W echsel- richter W echsel- richter Verbrauchsgeräte S S S jb-2016_eg.indb 94 25.08.2015 9:43:37 Uhr
ERNEUERBARE ENERGIEN 2 95 Quelle: E VDE-AR-E 2510-2 Bild 3: Netzparallelbetrieb des Speichers im TN-C-S-System und Inselbetrieb des Speichers weiterhin im TN-C-S-System mit DC-Kopplung der Erzeugungsanlagen und Speicher Netz HAK K1 K2 PE PEN N Zählerschrank Z 1 Netzparallelpfad Netzschalter Inselnetzpfad ) Im Netzparallelpfad sind die Anforderungen der VDE-AR-N 4105 z.B. NA-Schutz mit Kuppelschalter zu berücksichtigen. Im Inselnetzpfad gelten die Anforderungen der Schutz - maßnahmen im Inselnetz ) Sternpunktbilder bei Inselbetrieb Er zeugungs- anlage Energiespeicher W echsel- richter Verbrauchsgeräte S S S jb-2016_eg.indb 95 25.08.2015 9:43:37 Uhr
ERNEUERBARE ENERGIEN 2 96 Kennzeichnung und Dokumentation Die Anwendungsregel fordert Warn- und Hinweisschilder, ins-besondere, wenn die Batterie nicht in einem Schrank oder Be-hälter untergebracht ist. Es soll auf die Gefahren durch hohe Spannungen und Ströme, explosive Gase sowie ätzende Elektrolyte hingewiesen werden (Bild 4). Je nach verbauter Batterie- technologie können verschiedene Sicherheitszeichen erforderlich werden. Erforderlich sind Kenn-zeichnungsschilder, die u. a. Fir-menname, Name des Errichters und das Errichtungsdatum dokumentieren. Anleitungen und Dokumentationen insbesondere für Wartung, Betrieb und Service müssen dem Betreiber überreicht und dieser eingewiesen werden. Die Einweisung des Anlagenbetreibers ist zu dokumentieren. Dabei sind auch die entsprechenden Sicherheitsanforderungen der VDE 510 zu berücksichtigen. Bei inselnetzbildenden Systemen sind Unterlagen zu hinterlegen, die genau beschreiben, wie das inselnetzbildende System ohne Schä-den oder Risiken abgeschaltet werden kann. Darüber hinaus soll ein Hinweis auf ein inselnetzfähiges Spei- chersystem am Hausanschlusskasten oder am zentralen Zählerplatz angebracht werden, um auf eine anliegende Spannung auch bei abge-schaltetem Versorgungsnetz hinzuweisen. Inbetriebnahme, Betrieb und Deinstallation Grundsätzlich sind hierbei die Herstellerangaben zu berücksichtigen. Batterien werden in unterschiedlichen Ladezuständen geliefert, so können Bleibatterien ungefüllt und trocken geliefert werden. Voll- Bild 4: Übliche Sicherheits- und Warn- hinweiszeichen bei Batteriespeichern (Auswahl – nicht vollständig) Gefahr eines elektrischen Schlages Gefahren durch Batterien Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor einer Gefahrenquelle jb-2016_eg.indb 96 25.08.2015 9:43:37 Uhr
ERNEUERBARE ENERGIEN 2 97 ladungen müssen ggf. vorgenommen werden. Bei Lithium-Ionen-Bat-terien muss der Ladezustand nach Herstellerangaben berücksichtigt werden. Nach einer Tiefentladung von Lithium-Ionen-Zellen kann es bei einer Wiederbeladung zur Kupferdendritenbildung kommen. Durchstoßen diese Dendriten den Separator der Zelle, so kann ein interner Kurzschluss mit sicherheitskritischen Folgen entstehen. Werden tiefentladene Lithium-Ionen-Batterien festgestellt, so ist der Hersteller für die weitere Vorgehensweise zu befragen. Der Anlagenbetreiber ist für die Betriebsführung verantwortlich und ist vom Errichter entsprechend einzuweisen, dies umfasst die Wartung, Inspektion, Überwachung nach DIN EN 50272-2 (VDE 510-2) sowie die Demontage und vorschriftsgemäße Entsorgung ent-sprechend des Batteriegesetzes (BattG). Stationäre Energiespeichersysteme werden in der Regel als In- dustriebatterien im Sinne des BattG über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren betrachtet, wohingegen periphere Bauteile in den Geltungsbereich des Elektrogesetzes (ElektroG) fallen. Auf dieser Basis beschreibt die AR die Rechte und Pflichten der Beteiligten und gibt Informationen zum regelkonformen Transport. Fazit Die neue AR 2510-2 „Stationäre elektrische Energiespeichersysteme vorgesehen zum Anschluss an das Niederspannungsnetz“ bündelt die wesentlichen Informationen, schließt normative Lücken und verweist auf die entsprechenden zu berücksichtigenden Vorschriften, die der Installationsbetrieb für eine normenkonforme Installation, Betrieb und Wartung benötigt. AutorenNach seinem Studium der Elektrotechnik und des Fachs Umwelt- und Energiemanagement arbeitete Dipl.-Ing. Ralf Haselhuhn bis 1995 als Ingenieur für Energieberatung und Planung. Seit 1995 ist er als Pla-ner, Sachverständiger, Dozent, Gutachter, Fachautor und Bereichs-leiter Photovoltaik bei der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) Berlin tätig. 2014 wurde er Geschäftsführer des DGS Landes-verbandes Berlin Brandenburg e.V. jb-2016_eg.indb 97 25.08.2015 9:43:37 Uhr
ERNEUERBARE ENERGIEN 2 98 Im Anschluss an sein Studium des Faches Umwelttechnik/Regene-rative Energien und seiner Diplomarbeit bei der umweltplan projekt GmbH begann Dipl.-Ing. Gordon Karg seine berufliche Karriere bei der DGS Landesverband Berlin Brandenburg e. V. Neben Dozententä-tigkeiten im Bereich Messgeräte und Montagesysteme für PV-Anlagen befasst sich der zertifizierte Gutachter für Photovoltaik(TÜV) insbe-sondere mit der Erstellung von Ertrags- und Abnahmegutachten. KontaktdatenDGS Berlin Wrangelstraße 100 D-10997 Berlin Fon: +49 (0)30 293812-60 Fax: +49 (0)30 293812-61 E-Mail: [email protected] [email protected] www.dgs-berlin.de jb-2016_eg.indb 98 25.08.2015 9:43:37 Uhr