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Erstprüfung und wiederkehrende Prüfung für Leuchten und Beleuchtungsanlagen
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Erstprüfung und wiederkehrende Prüfung für Leuchten und Beleuchtungsanlagen

Prüfungen müssen nicht nur beim ersten Einsatz geprüft werden, sondern auch in regelmäßigen Abständen auf Sicherheit und Funktion getestet werden. Das Kapitel 2.6 aus Industriebeleuchtungen Band 2 widmet sich diesem Thema.

2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 52 2.6  Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen, Abnahme- prüfungen durch Errichter und Sachverständige Leuchten  werden  im  Herstellungsprozess,  während  der  Nutzung  (Prüfung der Beleuchtungsanlage) sowie nach Instandsetzungsarbeiten sicherheitsbe-zogenen  Prüfungen  unterzogen.  Beleuchtungsanlagen  müssen  bei  der  Errichtung/Inbetriebnahme sowie bei technischen Änderungen und in re-gelmäßigen  Zeitabständen  geprüft  werden,  um  die  Sicherheit  zu  gewähr- leisten. 2.6.1   Leuchten Leuchten müssen gemäß DIN EN 60598-1 [53], Anhang Q im Rahmen der Fertigung Prüfungen unterzogen werden, mit denen die Einhaltung grund-sätzlicher Sicherheitsanforderungen geprüft wird. Die Stückprüfung, so ge-nannt, weil sie an jeder produzierten Leuchte vorgenommen werden muss, umfasst: ❚ Visuelle Prüfungen   – Vorhandensein aller erforderlicher Kennzeichnungen an der Leuchte  – Beipack der Montageanweisung, falls erforderlich  – Vollständigkeit der Leuchte ❚ Elektrische Prüfungen   – Funktionstest  –  Wirksamkeit der Schutzleiterverbindung   zu allen erforderlichen Leuchtenteilen (nur Skl. I)   – Isolationsprüfung   – Polarität, falls erforderlich (nur Skl. I) Prüfungen nach Instandsetzung Die  DIN  VDE  0701-0702  [61]  enthält  Anforderungen  zu  Prüfungen  der elektrischen  Sicherheit  von  elektrischen  Geräten  nach  Instandsetzung  so-wie  Anforderungen  für  Wiederholungsprüfungen.  Leuchten  sind  nach  Ab-schluss von Instandsetzungsarbeiten vor der Inbetriebnahme zu prüfen, um die Funktion und elektrische Sicherheit nachzuweisen. 2.6.2   Beleuchtungsanlagen Für Beleuchtungsanlagen bestehen nach DIN VDE 0100-600 [60] ebenfalls Prüfanforderungen, um die Sicherheit der Anlage bei Inbetriebnahme und später  wiederkehrend  während  des  Betriebes  sicherzustellen.  Die  Prüfun-gen müssen an jeder Beleuchtungsanlage vorgenommen werden. Es müssen  weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb   52 26.11.2015   10:08:32 Uhr

2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 54 Vorsichtsmaßnahmen  getroffen  werden,  um  beim  Besichtigen  sowie  beim Erproben  und  Messen  eine  Gefährdung  von  Personen  und  eine  Beschädi-gung von Eigentum sowie der errichteten Betriebsmittel zu vermeiden. Im Falle von Erweiterungen oder Änderung bestehender Beleuchtungsanlagen muss  nachgewiesen  werden,  dass  die  Erweiterung  oder  die  Änderung  die Anforderungen  der  Normen  der  Reihe  DIN  VDE  0100  erfüllt  und  die  Si-cherheit der bestehenden Anlage nicht beeinträchtigt. Die Prüfungen müs-sen  von  Elektrofachkräften  durchgeführt  werden,  die  Ergebnisse  sind  zu protokollieren.  Die Prüfung der Beleuchtungsanlage umfasst: ❚ Visuelle Prüfungen   –  Besichtigen, ob die richtige Auswahl der Leuchten getroffen wurde und  ob äußerlich erkennbare Beschädigungen bestehen   –  ggf. prüfen, ob erforderliche Abdeckungen, Umhüllungen, Hindernisse  bestehen   –  Vorhandensein von Brandabschottungen  –  Auswahl der Leiter hinsichtlich Strombelastbarkeit und Spannungsfall  –  Auswahl und Einstellung von Schutz- und Überwachungseinrichtungen  –  Vorhandensein und Anordnung von Trenn- und Schaltgeräten  –  Auswahl der Betriebsmittel und Schutzmaßnahmen bzgl. der äußeren  Einflüsse   –  Kennzeichnung von Leitern, Stromkreisen, Sicherungen, Schaltern,  Klemmen usw.   –  Vorhandensein von Schaltungsunterlagen, Warnhinweisen und erfor- derlichen Informationen ❚ Elektrische Prüfungen/Erproben   –  Schutzleiter, Verbindungen des Hauptpotentialausgleichs und des zu- sätzlichen Potentialausgleichs   –  Isolationswiderstand der elektrischen Anlage  –  Schutz durch SELV und PELV oder Schutztrennung  –  Widerstand von isolierenden Fußböden und Wänden  –  Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung  –  Spannungspolarität  –  Funktionsprüfung  –  Spannungsfall  –  Drehfeldrichtung von Drehstrom-SteckdosenFalls bei den Prüfungen Fehler festgestellt wurden, müssen die Prüfungen nach dem Beheben der Fehler wiederholt werden. Wenn zu befürchten ist,  weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb   54 26.11.2015   10:08:33 Uhr

55 2.6 Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen, Abnahmeprüfungen durch Errichter und Sachverständige dass angeschlossene Leuchten den Messwert des Isolationswiderstandes be-einflussen  oder  durch  die  Messung  geschädigt  werden  können,  sollte  die Messung  an  der  Leitungsanlage  durchgeführt  werden,  bevor  die  Leuchten angeschlossen sind. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass für die Dauer der Messung geöffnete Neutralleitertrennklemmen nach der Messung wie-der geschlossen werden. Bei  nicht  geschlossenen  Neutralleitertrennklemmen  besteht  die  Gefahr,  dass die Netzspannung unzulässig hohe Werte annimmt (floatender Neutral-leiteranschluss) und dass dadurch Leuchten irreversibel geschädigt werden. Wiederkehrende Prüfungen Durch wiederkehrende Prüfungen ist festzustellen, ob sich der Zustand der elektrischen Anlage oder von Teilen der Anlage so verschlechtert hat, dass ihre Benutzung unsicher ist. Weiterhin ist festzustellen, ob sie noch den Er-richtungsbestimmungen entsprechen, falls nicht in nationalen Normen oder behördlichen Auflagen etwas anderes festgelegt ist. Daneben  sollen  die  Auswirkungen  von  Änderungen  gegenüber  der  ur- sprünglich vorgesehenen Nutzung untersucht werden. Prüffristen  sind  in  DIN  VDE  0100-600  [60]  nicht  festgelegt,  minimale  Prüffristen sind in Abhängigkeit von den Kenngrößen der Anlage festzule-gen, wobei der maximale zeitliche Abstand der Prüfungen durch nationale behördliche Auflagen festgelegt sein kann. Prüffristen sind z. B. in Gesetzen (Gerätesicherheitsgesetz),  Verordnungen,  Unfallverhütungsvorschriften  der Unfallversicherungsträger oder Sicherheitsvorschriften der Schadenversiche-rer festgelegt. Die Prüffristen dürfen z. B. mehrere Jahre betragen, außer in folgenden  Fällen, wo ein größeres Risiko bestehen kann und kürzere Fristen gefordert sein können: ❚ Arbeits- oder Betriebsstätten mit Gefahren durch chemische Zersetzung, Brand oder Explosion, ❚ Arbeits- oder Betriebsstätten mit Hoch- und Niederspannungsanlagen ❚ öffentliche Einrichtungen, ❚ Baustellen, ❚ Betriebsstätten, wo tragbare ortsveränderliche Betriebsmittel benutzt werden. Wiederkehrende Prüfungen umfassen: ❚ Besichtigen, Schutz gegen direktes Berühren, Brandschutz, ❚ Messen des Isolationswiderstandes, weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb   55 26.11.2015   10:08:33 Uhr

2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 56 ❚ Schutzleiterprüfung, ❚ Prüfung des Schutzes bei indirektem Berühren, ❚ Funktionsprüfungen von Fehlerstromschutzeinrichtungen und  Isolationsüberwachungseinrichtungen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren, Informationen über Änderungen oder Erweiterungen der Anlage sind festzuhalten. Die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, BGV A3 „Elektri-sche Anlagen und Betriebsmittel“, fordert:„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden1.  vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instand- setzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2.  in bestimmten Zeitabständen.Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen ge-rechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (2)  Bei  der  Prüfung  sind  die  sich  hierauf  beziehenden  elektrotechnischen Regeln zu beachten. (3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimm-ten Eintragungen zu führen. (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht er-forderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.“ Die für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel bestehenden Anfor-derungen sind in Tabelle 2.6 aufgeführt. Die Tabelle 2.7 enthält die Anforderungen an ortsveränderliche elektri- sche Betriebsmittel. weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb   56 26.11.2015   10:08:33 Uhr

57 2.6 Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen, Abnahmeprüfungen durch Errichter und Sachverständige Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und orts- feste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zu-stand Elektrofachkraft Elektrische Anlagen und orts- feste elektrische Betriebsmittel  in „Betriebsstätten, Räumen  und Anlagen besonderer Art“  (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr Schutzmaßnahmen mit   Fehlerstrom-Schutzeinrichtun- gen in nichtstationären Anla- gen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektro- technisch unterwiesene Person  bei Verwendung geeigneter  Mess- und Prüfgeräte Fehlerstrom-, Differenzstrom-  und Fehlerspannungs- Schutz- schalter– in stationären Anlagen– in nichtstationären Anlagen 6 Monate arbeitstäg-lich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüf- einrichtung Benutzer Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximalwerte Art der Prüfung Prüfer Ortsveränderliche elek- trische Betriebsmittel  (soweit benutzt) Verlängerungs- und Ge- räteanschlussleitungen  mit Steckvorrichtungen Richtwert 6 Monate,  auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote 2 % er-reicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. auf ordnungsgemä-ßen Zustand Elektrofachkraft,  bei Verwendung ge-eigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch un-terwiesene Person Anschlussleitungen mit  Stecker bewegliche Leitungen  mit Stecker und Fest- anschluss Maximalwerte:Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedin-gungen ein Jahr,in Büros oder unter ähnlichen Bedin-gungen zwei Jahre. Tabelle 2.6    Prüffristen gem. BGV A3 für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel Tabelle 2.7    Prüffristen gem. BGV A3 für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb   57 26.11.2015   10:08:33 Uhr