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Not- & Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838
GED Gesellschaft für Energiedienstleistung - GmbH & Co. KG

Not- & Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838

Das Kapitel 4.4 des Buches Industriebeleuchtung gibt einen Überblick über die EU-Norm DIN EN 1838, die Entwicklung und Entstehung der Norm sowie aktuelle Vorschriften.

4 Beleuchtungsaufgaben im Industriebereich 150 4.4  Not- und Sicherheitsbeleuchtung In der Notbeleuchtung wird zwischen der Sicherheitsbeleuchtung und der Ersatzbeleuchtung unterschieden (siehe Abschnitt 4.4.4.1). Ausführlich  wird  dieses  Thema  in  dem  Buch  „  Not-  und  Sicherheitsbe- leuchtung“ [65] behandelt. Den aktuellen Stand der lichttechnischen Anfor-derungen gibt DIN EN 1838 [66] wieder. Im Anwendungsbereich der neuen DIN EN 1838 [66] heißt es:„Diese Europäische Norm legt die lichttechnischen Anforderungen an Si- cherheitsbeleuchtungs- und Ersatzbeleuchtungssysteme fest, die in Anlagen und  Räumlichkeiten  installiert  werden,  in  denen  derartige  Systeme  erfor-derlich sind. Sie ist grundsätzlich anwendbar für Räume oder Gebäude, die der Öffentlichkeit oder Arbeitnehmern zugänglich sind.“ 4.4.1  Allgemeines Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung kann sich aus unterschied-lichen  Aspekten  ergeben.  Zuerst  muss  eine  Gefährdungsbeurteilung  des  Arbeitsplatzes bzw. eine Risikobewertung der Betriebsstätte oder eines Ge-bäudes  durchgeführt  werden,  um  zu  entscheiden,  ob  eine  Sicherheitsbe-leuchtung  erforderlich  ist.  Außerdem  muss  das  Brandschutzkonzept  eines Gebäudes als Grundlage für eine Sicherheitsbeleuchtung herangezogen wer-den. Weiterhin ist zu prüfen, ob es Vorschriften für Anwendungsfälle gibt, die eine Sicherheitsbeleuchtung fordern. Als nationale Vorschrift in Deutschland ist im Wesentlichen die Arbeits- stättenverordnung  heranzuziehen  sowie  die  zugehörigen  Technischen  Re-geln für Arbeitsstätten ASR A1.3, ASR A2.3 und ASR 3.4/3.  Das Baurecht gibt weitere verbindliche Vorgaben, die für die unterschiedlichen Gebäude in Muster-Bauverordnungen Aussagen zur Einrichtung einer Sicherheitsbe- Tabelle 4.21   Liste der Formelzeichen (Teil 2/2) Kurz-zeichen Begriff r S Reflexionsgrad der Wand des Lichtschachtes T D 65 Transmissionsgrad des lichtdurchlässigen Materials bei senkrechtem Einfall  quasiparalleler Lichtstrahlen für Normlichtart D 65 nach DIN 5033-7 j a Winkel, der sich aus dem Verhältnis von halber Raumlänge zum Abstand zwischen Nutzebene  und Deckenuntersicht ergibt j b Winkel, der sich aus dem Verhältnis von halber Raumbreite zum Abstand zwischen Nutzebene  und Deckenuntersicht ergibt bd1.indb   150 26.11.2015   10:42:34 Uhr

151 4.4 Not- und Sicherheitsbeleuchtung leuchtung enthalten. In den Bundesländern sind diese teilweise 1:1 in den jeweiligen Bauordnungen umgesetzt bzw. modifiziert übernommen. Zu  den  lichttechnischen  Vorgaben  für  eine  Sicherheitsbeleuchtung  gilt  DIN EN 1838 [66] und DIN 4844-1 [67] für Rettungszeichenleuchten.  Die  Errichtungsvorschriften  für  Sicherheitsbeleuchtungsanlagen  werden  in Deutschland durch die Vornorm DIN V VDE V 0108-100 [68] beschrie-ben.  Auf  europäischer  Ebene  gilt  die  Errichtungsbestimmung  EN  50172 [69], sie ist in Deutschland als DIN EN 50172 (VDE 0108-100) [70]  her-ausgegeben  und  befindet  sich  derzeit  in  Überarbeitung.  Die  weltweite Grundlage  zu  den  Errichtungsbestimmungen  sind  IEC  60364-5-56/HD 60364-5-56  [71]  und  IEC  60364-7-718/HD  60364-7-718  [72],  die  in Deutschland  als  DIN  VDE  0100-560  (VDE  0100-560):2013-10  [73]  und DIN VDE 0100-718 (VDE 0100-718):2014-06 [74] vorliegen. Nach wie vor gilt die Empfehlung des zuständigen DKE Gremiums UK 221.3, die DIN V VDE  V  0108-100  [68]  anzuwenden,  bis  ein  Abgleich  der  internationalen Bestimmungen EN 50172 [69], IEC 60364-5-56/HD 60364-5-56 [71] und IEC 60364-7-718/HD 60364-7-718 [72] mit der DIN V VDE V 0108-100 [68] erfolgt ist. Aus rechtlicher Sicht sollte die Anwendung der Vornorm DIN V VDE V  0108-100 [68] zwischen Bauherrn und Errichter vereinbart werden. Zur  Einhaltung  der  sicherheitstechnischen  Anforderungen  an  Notleuch- ten als Teil einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage sind DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1) [75] und DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22) [76] anzuwenden. Für  automatische  Prüfsysteme  bei  batteriebetriebener  Sicherheitsbeleuch-tung  gilt  DIN  EN  62034  (VDE  0711-400)  [77].  Betriebsgeräte  werden  in der  Normenreihe  DIN  EN  61347  (VDE  0712-30)  [78],  hier  insbesondere DIN EN 61347-2-7 (VDE 0712-37) [79] behandelt. Dieser kurze Abriss der Grundlagen zur Not- und Sicherheitsbeleuchtung  zeigt, dass viele technische Parameter und rechtliche Vorgaben zu berück-sichtigen sind. 4.4.2  Historie zu den lichttechnischen Anforderungen   in der Notbeleuchtung Die  in  DIN  EN  1838  [66]  beschriebenen  lichttechnischen  Anforderungen an  die  Notbeleuchtung  gehen  auf  die  bereits  1979  mit  DIN  5035  Teil  5 [DIN 5035-5: 1987-12, Titel (deutsch): Innenraumbeleuchtung mit künstli-chem Licht; Notbeleuchtung – dieses Dokument wurde zurückgezogen] ge-schaffenen Grundlagen zurück. Ein Meilenstein dieser Norm ist die erfolgte  bd1.indb   151 26.11.2015   10:42:34 Uhr

4 Beleuchtungsaufgaben im Industriebereich 152 Überführung der lichttechnischen Anforderungen in die erstmals 1999 er-scheinende europäische Norm DIN EN 1838 (DIN EN 1838:1999-07) [81].  DIN EN 1838 [66] ermöglicht, dass überall in Europa die gleichen licht- technischen  Anforderungen  angewendet  werden  können,  wenn  in  einem Gebäude  der  Strom  ausfällt.  Das  bedeutet,  ist  eine  Notbeleuchtung  nach DIN  EN  1838  [66]    ausgeführt,  dann  ist  eine  schnelle  Orientierung  in  ei-nem Gebäude über die Rettungswegkennzeichnung möglich, und das zügige Verlassen des Gebäudes wird durch die Ausleuchtung der Flucht- und Ret-tungswege sichergestellt. International wurde die ISO 30061:2007-11 [82] „Emergency Lighting“   zu diesem Thema publiziert. 4.4.3  Änderungen in DIN EN 1838:2013-10 [66]   gegenüber der Ausgabe von 1999 [81] Gegenüber DIN EN 1838 von 1999 wurden in der Ausgabe 2013 folgende Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt:a)  Grundsätzlich wird klargestellt, dass alle Anforderungen dieser Norm  (Mindest-)Wartungswerte sind, die bis zum Ende der Lebensdauer erfüllt werden müssen. b) Bei indirekt strahlenden Leuchten, die Bestandteil der Sicherheitsbe- leuchtungsanlage sind und die für die Ausleuchtung der Rettungswege eingesetzt werden, darf die erste Reflektion berücksichtigt werden, wenn die reflektierenden Flächen im Wartungsplan berücksichtigt werden. Das heißt, „Indirektstrahler“ können jetzt in der Sicherheitsbeleuchtung ein-gesetzt werden. c)  Die Liste der durch Sicherheitsleuchten hervorzuhebenden Stellen ent- lang des Rettungsweges wurde überarbeitet.  d) Es wurde ergänzt, dass die Fortführung eines Rettungsweges außerhalb  eines Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich berücksichtigt werden muss.  e) Die Beleuchtung von Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtungen und  Erste-Hilfe-Stellen wurde dahingehend konkretisiert, dass für eine gute Lesbarkeit bzw. Bedienbarkeit dieser Sicherheitseinrichtungen eine verti-kale Beleuchtungsstärke von 5 lx zu realisieren ist. f)  Die Beleuchtung von Fluchtgeräten und die Ausleuchtung von Schutzbe- reichen für Menschen mit Behinderung wurden ergänzt. g)  Das Sicherheitszeichen muss jetzt in seiner grafischen Ausführung   DIN EN ISO 7010 entsprechen. bd1.indb   152 26.11.2015   10:42:34 Uhr

153 4.4 Not- und Sicherheitsbeleuchtung Ein Hinweis zu lichttechnischen Anforderungen an das Sicherheitszeichen bzw.  an  Rettungszeichenleuchten  bei  ungestörter  Allgemeinbeleuchtung wurde aufgenommen. Diese müssen die Vorgaben von ISO 3864-1 [83] und ISO 3864-4 [84] erfüllen.  Hinweis: In Deutschland gelten nach DIN V VDE V 0108-100 [68] für Si- cherheitszeichen und Rettungszeichenleuchten im Netzbetrieb die Anforde-rungen  aus  DIN  4844-1  [67],  die  die  informativen  Festlegungen  der  ISO zum Distanzfaktor für die Erkennungsweite eines Rettungszeichens konkre-tisieren. In einem Hinweis wird der Zusammenhang zwischen Erkennungsweite  und  Montagehöhe  eines  Rettungszeichens  näher  erläutert.  Danach  ist  die Formel zur Ermittlung der Erkennungsweite eines Rettungszeichens nur an-wendbar, wenn das Rettungszeichen nicht mehr als 20° über der horizonta-len Blickrichtung montiert ist. Die  A-Abweichung  für  Deutschland  für  Abschnitt  4.2.6  und  4.3.6  der  DIN EN 1838:2013-10 wurde angepasst. Nach ASR A3.4/3 gilt: Nach Aus-fall  der  Allgemeinbeleuchtung  muss  die  geforderte  Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege innerhalb von 15 s erreicht werden. 4.4.4  Wesentliche Aspekte der DIN EN 1838 [66] 4.4.4.1 Arten der Notbeleuchtung Grundsätzlich gliedert sich die Notbeleuchtung in verschiedene Arten der Sicherheitsbeleuchtung sowie in die Ersatzbeleuchtung (siehe Bild 4.28 und die folgenden Abschnitte).  Bild 4.28   Arten der Notbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung   für Rettungswege Sicherheitszeichen Sicherheitsbeleuchtung  Ersatzbeleuchtung Notbeleuchtung Antipanikbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung  für Arbeitsplätze   mit besonderer Gefährdung bd1.indb   153 26.11.2015   10:42:34 Uhr

4 Beleuchtungsaufgaben im Industriebereich 154 4.4.4.2  Sicherheitsbeleuchtung Die  Anforderungen  an  Sicherheitsleuchten  und  die  Anforderungen  an  be-leuchtete bzw. hinterleuchtete Rettungszeichen gelten für alle Arten der Si-cherheitsbeleuchtung.a)  Leuchten, die Teil einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage sind, müssen  DIN EN 60598-2-22 [76] entsprechen. b) Um eine gute Ausleuchtung der Rettungswege bzw. der Bereiche, die  Teil des Flucht- und Rettungsweges sind, zu erreichen, müssen die Leuchten in mindestens 2 m Höhe montiert sein. c)  Mit einem nach DIN EN 1838 [66] definierten Beleuchtungsniveau sind  folgende Stellen besonders auszuleuchten: Bereiche hinter dem letzten Ausgang bis zu einem sicheren Bereich (z. B.: Sammelpunkt), potenzielle Gefahrenstellen, Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Feuerlöscher und Er-ste-Hilfe-Stellen, Niveau- und Richtungsänderungen bzw. Kreuzungen der Gänge und Flure, Treppen bzw. deren Treppenstufen, Fluchtgeräte (z. B. eine Leiter) und besondere Bereiche für Menschen mit Behinderung. d) Die Montagehöhe von mindestens 2 m entsprechend Punkt a) betrifft  auch die Sicherheitszeichen zur Kennzeichnung der Rettungswege, die als beleuchtete Sicherheitszeichen ausgeführt werden können oder hin-terleuchtet in der Form der Rettungszeichenleuchte. Die Montagehöhe dieser Sicherheitszeichen ist nach oben durch die Empfehlung begrenzt, diese max. 20° über der horizontalen Blickrichtung zu montieren. Diese Begrenzung ist notwendig, um die Erkennungsweitenformel zur Ermitt-lung der max. Erkennungsweite eines Sicherheitszeichens anwenden zu können. e) Ist der mit einem beleuchteten oder hinterleuchteten Rettungszeichen  gekennzeichnete Notausgang nicht direkt zu erkennen, sind die Ret-tungswege mit weiteren beleuchteten oder hinterleuchteten Rettungszei-chen auszustatten, um das Erreichen des Notausgangs zu erleichtern.  Hinweis: DIN V VDE V 0108-100 [68] ist mit folgender Aussage konkreter: „Ein Sicherheitszeichen für Rettungswege muss von allen Punkten entlang des Rettungsweges sichtbar sein.“ 4.4.4.3  Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Nachfolgend  sind  die  wichtigsten  Anforderungen  der  Sicherheitsbeleuch-tung für Rettungswege aufgeführt:a)  Ziel der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist es, Personen   das gefahrlose Verlassen eines Raumes oder Gebäudes zu ermöglichen, indem für ausreichende Sehbedingungen und Orientierung auf Rettungs- bd1.indb   154 26.11.2015   10:42:34 Uhr

4 Beleuchtungsaufgaben im Industriebereich 156 wegen und in besonderen Bereichen gesorgt wird, und dass Brandbe-kämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen leicht aufgefunden und be-dient werden können. b) Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 1 lx entlang der Mittellinie   des Rettungsweges betragen.  c)  Die Beleuchtungsstärke darf im Abstand von 0,5 m nach links und rechts  von der Mittellinie des Rettungsweges um 50 % abfallen. d) Rettungswege von mehr als 2 m Breite sind als mehrere 2 m breite   Rettungswege zu betrachten. e) Das Verhältnis U d  darf entlang der Mittellinie des Rettungsweges 1:40  nicht unterschreiten – U d  ist nach DIN EN 12665 [85] das Verhältnis der  minimalen Beleuchtungsstärke zur maximalen Beleuchtungsstärke. f)  Die Lichtstärke der Sicherheitsleuchten muss in bestimmten Winkelbe- reichen in Abhängigkeit von der Montagehöhe begrenzt sein (Tabelle 1 aus DIN EN 1838 [66]), um die (physiologische) Blendung so gering wie möglich zu halten – Hinweis: Leuchten, die DIN EN 60598-2-22 [76] entsprechen, müssen diese Grenzwerte einhalten. g)  Die geforderte Beleuchtungsstärke nach b) muss zu 50 % bereits 5 s nach  dem Ausfall des Netzstroms erreicht sein, zu 100 % innerhalb von 60 s.   A-Abweichung Deutschland: nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung  muss die geforderte Beleuchtungsstärke für Fluchtwege innerhalb von 15 s erreicht werden (ASR A3.4/3). 4.4.4.4  Antipanikbeleuchtung  Nachfolgend sind die wichtigsten Anforderungen der Antipanikbeleuchtung aufgeführt:a)  Die Antipanikbeleuchtung ist ein Teil der Sicherheitsbeleuchtung, die  der Panikvermeidung dienen soll und es Personen ermöglicht, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann. b) Die horizontale Beleuchtungsstärke muss auf der „freien Bodenfläche“  mindestens 0,5 lx betragen, wobei Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m nicht betrachtet werden müssen. h) Das Verhältnis U d  der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke darf 1:40  nicht unterschreiten.  c)  Die Lichtstärke der Sicherheitsleuchten muss in bestimmten Winkelbe- reichen in Abhängigkeit von der Montagehöhe begrenzt sein (Tabelle 1 aus DIN EN 1838 [66]), um die (physiologische) Blendung so gering wie möglich zu halten.  bd1.indb   156 26.11.2015   10:42:35 Uhr

157 4.4 Not- und Sicherheitsbeleuchtung   Hinweis: Leuchten, die DIN EN  60598-2-22 [76] entsprechen, müssen diese Grenzwerte ein-halten. d) Die geforderte Beleuchtungsstär- ke nach b) muss zu 50 % bereits 5 s nach dem Ausfall des Netz-stroms erreicht sein, zu 100 % innerhalb von 60 s.   A-Abweichung Deutschland:  nach Ausfall der Allgemeinbe-leuchtung muss die geforderte Beleuchtungsstärke für Flucht-wege innerhalb von  15 s erreicht werden (ASR A3.4/3). e) Die Betriebsdauer, das heißt die  Versorgung der Leuchten der Si-cherheitsbeleuchtungsanlage muss für mindestens 1 h reali-siert werden.    Hinweis: Anhang A aus DIN V  VDE V 0108-100 [68] weist un-terschiedlichen „baulichen An-lagen für Menschenansammlun-gen“ wie Hochhäuser oder auch Arbeitsstätten unterschiedliche „Bemessungsbetriebsdauern“ zu. 4.4.4.5   Sicherheitsbeleuch- tung für Arbeitsplätze  mit besonderer  Gefährdung Nachfolgend  sind  die  wichtigsten Anforderungen  der  Sicherheitsbe-leuchtung für Arbeitsplätze mit be-sonderer Gefährdung aufgeführt: Mit unseren Services für Performance, Smart Lighting und Human Centric Light unterstützen wir Ihre Qualitätsansprüche. Global. VDE – die Premiummarke für Licht! Wir sind für Sie da:+49 69 [email protected] Wir setzen Qualität ins richtige Licht bd1.indb   157 26.11.2015   10:42:35 Uhr

4 Beleuchtungsaufgaben im Industriebereich 158 a)  Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung  ist ein Teil der Sicherheitsbeleuchtung, die der Sicherheit von Personen dienen soll, die sich in potenziell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Si-tuationen befinden und es ermöglicht, notwendige Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit des Bedienungspersonals und anderer in der Räumlichkeit befindlicher Personen zu treffen. b) Die Beleuchtungsstärke soll 10 % der für die Sehaufgabe erforderlichen  Beleuchtungsstärke (Wartungswert) auf der Arbeitsfläche entsprechen. Sie darf nicht unter 15 lx fallen. c)  Störende stroboskopische Effekte müssen ausgeschlossen sein.d) Die Gleichmäßigkeit U 0  darf 0,1 nicht unterschreiten. Hinweis: Die  Gleichmäßigkeit U 0  ist nach DIN EN 12665 [85] das Verhältnis der mini- malen Beleuchtungsstärke zur mittleren Beleuchtungsstärke. e) Die Lichtstärke der Sicherheitsleuchten muss in bestimmten Winkelbe- reichen in Abhängigkeit von der Montagehöhe begrenzt sein (Tabelle 1 aus DIN EN 1838 [66]), um die (physiologische) Blendung so gering wie möglich zu halten.    Hinweis: Leuchten, die DIN EN 60598-2-22 [76] entsprechen, müssen  diese Grenzwerte einhalten. f)  Die geforderte Beleuchtungsstärke nach b) muss in Abhängigkeit von der  Anwendung entweder dauernd vorhanden sein oder innerhalb von 0,5 s erreicht sein. g)  Die Betriebsdauer muss der Dauer der Gefahr entsprechen.   Hinweis: Gegebenfalls ist dies durch eine Gefährdungsbeurteilung  des Arbeitsplatzes zu ermitteln. 4.4.4.6  Ersatzbeleuchtung Nachfolgend sind die wichtigsten Anforderungen der Ersatzbeleuchtung auf-geführt:a)  Die Ersatzbeleuchtung ist der Teil der Notbeleuchtung, der dafür vorge- sehen ist, um notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fort-setzen zu können. b) Wird die Ersatzbeleuchtung auch als Notbeleuchtung eingesetzt, so sind  die Anforderungen an die Notbeleuchtung zu erfüllen. c)  Wenn die Ersatzbeleuchtung unter dem Mindestniveau der Beleuch- tungsstärke der Allgemeinbeleuchtung liegt, so darf die Ersatzbeleuch-tung nur dafür genutzt werden, den Arbeitsprozess herunterzufahren oder zu beenden. bd1.indb   158 26.11.2015   10:42:35 Uhr

159 4.4 Not- und Sicherheitsbeleuchtung 4.4.5  Anforderungen an Sicherheitszeichen Zur  Kennzeichnung  der  Rettungswege  und  der  Türen  im  Verlauf  von  Ret-tungswegen und der Kennzeichnung der Notausgänge sind grundsätzlich Si-cherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 [86] bzw. nach ASR A1.3 einzu-setzen. Diese Kennzeichnung muss bei „aktiver Notbeleuchtung“, das heißt bei gestörter bzw. bei ausgefallener Allgemeinbeleuchtung gut sichtbar und auffällig sein. Aber auch bei intakter Netzstromversorgung der Allgemeinbe-leuchtung bzw. in heller Umgebung sind diese Sicherheitszeichen ein we-sentlicher Teil des Sicherheitskonzepts eines Gebäudes. Damit die Auffällig-keit  der  Sicherheitszeichen  auch  in  heller  Umgebung  ausreichend  gut  ist, müssen  höhere  lichttechnische  Anforderungen  an  die  Beleuchtung  der  Si-cherheitszeichen erfüllt werden. Sicherheitszeichen bzw. Rettungszeichen-leuchten  in  heller  Umgebung,  die  Bestandteil  einer  Sicherheitsbeleuch-tungsanlage  nach  DIN  V  VDE  V  0108-100  [68]  sind,  müssen  auch  die Anforderungen von DIN 4844-1 [67] einhalten.  In Tabelle 4.22 werden die lichttechnischen und gestalterischen Anfor- derungen  an  Sicherheitszeichen  nach  DIN  EN  1838  [66]  und  nach  DIN 4844-1 [67] tabellarisch gegenübergestellt. Tabelle 4.22   Gegenüberstellung der Anforderungen nach DIN EN 1838 [66] und  DIN 4844-1 [67] Anforderung DIN EN 1838  Notbetrieb – Ausfall der Allge- meinbeleuchtung DIN 4844-1  Netzbetrieb –Allgemeinbeleuch- tung grafisches Symbol nach DIN EN 7010 bzw. ASR A1.3 Sicherheitsfarbe grün nach ISO 3864-1 und ISO 3864-4 Kontrastfarbe weiß nach ISO 3864-1 und ISO 3864-4 Aktivierung beleuchtet oder hinterleuchtet Leuchtdichte L grün ≥ 2 cd/m 2 weiß ≥ 500 cd/m 2 Leuchtdichtekontrast k 5 ≤ Lweiß/Lgrün ≤ 15 Gleichmäßigkeit der Farbe   (größte Leuchtdichte L 1  zur kleinsten L 2 ) L 1  /L 2  ≤ 10:1 L 1  /L 2  ≤ 5:1 Erkennungsweite l mit h als Zeichenhöhe l = z · h HINWEIS aus DIN EN 1838: Für eine gute Lesbarkeit des Sicherheitszeichens sollte das Zeichen nicht höher als 20° über der horizontalen Blickrichtung des Betrachters montiert seinbeleuchtetes Zeichen mit z = 100 hinterleuchtetes Zeichen mit z = 200 bd1.indb   159 26.11.2015   10:42:35 Uhr