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Verantwortung und Haftung - Gefährdungsbeurteilung
de - das Elektrohandwerk

Verantwortung und Haftung - Gefährdungsbeurteilung

Zur Vorbeugung von Gefahren und Unfällen sollte der Arbeitsplatz regelmäßig auf mögliche Risiken überprüft werden. Diese sogegannte Gefährdungsbeurteilung fällt laut BGB unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und wird durch das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

205 5 Gefährdungsbeurteilung ausführt.  Die  Berücksichtigung  der  gegenseitigen  Interessen  gemäß  § 241 Abs. 2 BGB wird aber den Arbeitnehmer zu einer Ankündigung mit Fristset-zung verpflichten [5, ebenda Rn. 99]. Auch bei anderen Arbeitsschutzverlet-zungen, wie fehlende Unterweisungen, nicht durchgeführte arbeitsmedizi-nische  Pflicht-  und  Angebotsuntersuchungen  oder  Zurverfügungstellung unsicherer Arbeitsmittel wäre die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts denkbar.  § 17  Abs.  2  ArbSchG  zeigt  eine  weitere  Option  auf:  die  Anzeige bei einer Arbeitsschutzbehörde (siehe auch Abschnitt B 2.13). Diese kommt trotz gesetzlicher Sanktionierung aber nur als ultima-ratio, also allerletztes Mittel, in Betracht [5, ebenda Rn. 14]. Auch wird eine unberechtigte Aus-übung des Zurückbehaltungsrechts stets eine Arbeitsverweigerung sein. 5.10   Prüfungen Prüfungen  sind  regelmäßig  geeignet,  der  Kontrollpflicht  nachzukommen. Mit  ihnen  wird  der  vorgefundene  Istzustand  mit  dem  Sollzustand  vergli-chen. Wie man der TRBS 1201 entnehmen kann, gibt es verschiedene Ar-ten  von  Prüfungen,  die  ihrerseits  unterschiedliche  Anforderungen  an  die Prüfer  stellen.  Alle  Anforderungen  beinhalten  allerdings  die  gemeinsame Basis, nach der der Prüfer den Sollzustand kennen muss. Jede Prüfung wird zu  dem  Zweck  durchgeführt,  aus  Vergleich  zwischen  Soll-  und  Istzustand die Notwendigkeit oder eben Entbehrlichkeit von Maßnahmen zur Verände-rung des Zustands abzuleiten. Kennt der Prüfer den Sollzustand nicht, so er-übrigt sich jede Diskussion über Qualifikationen, denn dann kann er noch so lange prüfen: es wird kein brauchbares Ergebnis geben. Daher kommt es neben  dem  manchmal  gesetzlich  vorgeschriebenen  Status  des  Prüfers  als Sachkundiger oder befähigte Person in erster Linie auf  dessen Wissen um den Sollzustand an.  5.10.1  Normstand In der Praxis kommt häufig die Frage, nach welchem Normstand zu prüfen sei. Grundsätzlich gilt ja eine elektrische Anlage dann für ordnungsgemäß errichtet, wenn die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung gültigen Bestimmungen eingehalten wurden. Hiermit ist der Grundstein für eine unerträgliche Be-standsschutzdiskussion gelegt. Diese wird unter Bezugnahme auf Artikel 14 Grundgesetz, dem Eigentumsschutz, aber in die Richtung geführt, dass an  klar_verantwortung.indb   205 18.07.2016   16:57:55 Uhr

B Besonderer Teil 206 einer  einmal  errichten  Anlage  und  einem  einmal  erworbenen  oder  herge-stellten  Arbeitsmittel  keine  Veränderungen  zu  verlangen  seien.  Natürlich gibt es Bestandsschutz, aber nur dergestalt, dass dieser für sichere Installa-tionen und Arbeitsmittel gilt. Entwickelt sich der Stand der Technik weiter und sind an der elektrischen Anlage oder dem Arbeitsmittel Unfälle zu be-fürchten,  so  kann  es  keinen  Bestandsschutz  geben.  Ein  solcher  Bestand-schutz  hätte  den  Status  eines  Nichtnachrüstschutzes  oder  eines  Freibriefs für Unfälle. Die wohl absurde Begründung für einen tödlichen Unfall wäre dann, dass der Verunfallte aufgrund des Bestandsschutzes der Anlage recht-mäßig  verstorben  sei.  Da  sich  hier  die  Grundrechte  der  Artikel  2  und  14 Grundgesetz  im  Konflikt  befinden,  würde  auf  dem  Wege  der  praktischen Konkordanz (dem Ausgleich zwischen Grundrechten) immer der Artikel 2 – das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – gewinnen. Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen: Befindet sich die elektrische Anlage in ei-ner Arbeitsstätte, so ist bei deren Zustand nach § 3a ArbStättV der Stand der Technik zu berücksichtigen. Da dieser ständig fortschreitet, gibt es keinen statischen Bestandsschutz. Für Arbeitsmittel befindet sich die gleiche Forde-rung in § 3 Abs. 7 BetrSichV. Im Mietrecht der § § 535 ff BGB ist die Miet-sache  in  einem  gebrauchsfähigen  Zustand  zu  erhalten.  Dies  schließt  aller-dings auch die Abwehr von Gefahren, die sich aus der Mietsache ergeben, ein.  Damit  wäre  auch  hier,  sofern  sich  ein  unsicherer  Zustand  feststellen lässt, nachzurüsten, um den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache wei-terhin zu gewährleisten.  Zurück  zum  Normstand:  Hier  bestehen  wohl  zwei  Auffassungen.  Eine  geht unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes davon aus, dass der Normstand zum Zeitpunkt der Errichtung zugrunde zu legen ist. Allerdings ist  dieser  häufig  schwierig  zu  ermitteln.  Zudem  wären  zwischenzeitliche Nachrüstverpflichtungen einzeln in ihrer zeitlichen Abfolge zu beachten.  Vorzuziehen  wäre  daher  eine  Prüfung  jeweils  nach  neuester  Norm  als  Sollzustand. Dem Betreiber wird dann die Abweichung dargestellt. Er muss nun für seinen Herrschaftsbereich festlegen, welche Abweichung unter Be-rücksichtigung eines sicheren Betriebs unter seinen individuellen Bestands-schutz fällt und wo nachzubessern ist. klar_verantwortung.indb   206 18.07.2016   16:57:55 Uhr

207 5 Gefährdungsbeurteilung 5.10.2  Wann entspricht eine elektrische Anlage nicht mehr   den Regeln der Technik? Eine  elektrische  Anlage  entspricht  dann  nicht  mehr  den  allgemein  aner-kannten Regeln der Technik, wenn sie sich in einem Zustand befindet, der von dem in den Regeln der Technik beschriebenen abweicht. Diese Feststel-lung ist ebenso selbstverständlich wie tautologisch. § 49 Abs. 1 Satz 1 En-WG gibt vor, dass Energieanlagen, zu denen elektrische Anlagen gehören, so  zu  errichten  und  zu  betreiben  sind,  dass  die  technische  Sicherheit  ge-währleistet  ist.  Betreiben  beinhaltet  das  Benutzen  wie  das  Instandhalten (vgl. § 2 Abs. 6 ArbStättV). Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 NAV ist dazu die elektri-sche Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errich-ten,  zu  erweitern,  zu  ändern  und  instand  zu  halten.  Kapitel  4.1.101  der DIN  VDE  0105-100:2015-10  geht  davon  aus,  dass  die  elektrische  Anlage entsprechend den Errichternormen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten  sind.  Also  ist  jeder  Mangel  gegenüber  den  Errichternormen  eine Abweichung, die dazu führt, dass die Anlage nicht mehr den allgemein an-erkannten Regeln der Technik entspricht. Keine Skalierung vorgegeben Keine  Rechtsvorschrift  gibt  eine  Abstufung  zur  Bewertung  der  Mängel  im Sinne einer Skala von leicht, mittel oder schwer/gravierend vor. Es ist also zunächst davon auszugehen, dass sowohl Gesetz- als auch Regelungsgeber dies nicht beabsichtigten. Vielmehr ist jeder Mangel eine Abweichung, die unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  und  individuellen  Gemengelage  be-wertet werden muss. Anders kann es auch gar nicht sein. Jede Skalenvorga-be führt zur Einführung unbestimmter, also auslegungsbedürftiger Rechtsbe-griffe,  die  dann  nach  Ausfüllung  und  Kommentierung  verlangen.  Was  für den einen ein leichter Mangel ist, kann der andere als gravierend ansehen. Ein Betreiber einer elektrischen Verteileranlage kann das Fehlen von Doku-mentation zunächst als einen leichten Mangel betrachten, weil er die Anla-ge für übersichtlich hält – später kann sich anlässlich von Schwierigkeiten bei der Erweiterung diese Sichtweise in gravierend ändern. Tatsächlich, und so sehen es alle Vorschriften, ist eine individuelle Bewertung erforderlich, die meist Gefährdungsbeurteilung genannt wird.  Risikobeurteilung und Grenzrisiko Im Prüfbericht wird zunächst nüchtern ausgewiesen, dass die Anlage nicht den  allgemein  anerkannten  Regeln  der  Technik  entspricht.  Nun  ist  es  am Betreiber  jeden  einzelnen  Mangel  zu  bewerten.  Einen  Anhaltspunkt  gibt  klar_verantwortung.indb   207 18.07.2016   16:57:55 Uhr

B Besonderer Teil 208 Kapitel 4.1.102 der DIN VDE 0105-100: „Werden an oder in elektrischen Anlagen Mängel beobachtet, die eine Gefahr für Personen, Nutztiere oder Sachen zur Folge haben [können], so sind unverzüglich Maßnahmen zur Be-seitigung der Mängel zu treffen“.  Hiernach sind nun die festgestellten Män- gel im Bezug auf ihre Gefährlichkeit zu analysieren. Dabei sind die Grenz-werte der Normen vorweggenommene Risikobeurteilungen. Sie stellen also bereits das Grenzrisiko dar, welches Sicherheit von Gefahr trennt und gera-de noch akzeptabel ist. Natürlich darf in der Praxis nicht blind auf Grenz-werteinhaltung geprüft werden. Hier sind Erwartungswerte, die unter den Grenzwerten liegen müssen und sich an Material- oder Installationsparame-tern orientieren, abzuprüfen. Verantwortlichkeit des Betreibers Das  Feststellen  des  Prüfergebnisses  „entspricht  nicht  den  allgemein  aner-kannten Regeln der Technik“  in einem Prüfbericht führt aber nicht zwangs- läufig zur Außerbetriebnahme der Anlage. Das Ziehen einer solchen Konse-quenz ist nicht Aufgabe des Prüfers/Ersteller des Prüfberichts, sondern des Betreibers.  Die  Verantwortlichkeit  des  Betreibers  ergibt  sich  grundsätzlich aus seiner Verkehrssicherungspflicht aufgrund § 823 BGB sowie seiner Ga-rantenstellung kraft Sachbeherrschung (Strafgesetz i.V.m. § 13 StGB). Stellt die  elektrische  Anlage  darüber  hinaus  noch  einen  Teil  einer  Arbeitsstätte dar, so ist auch noch die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz  einschlägig.  Hier  wird  sogar  die  Berücksichtigung  des Stands der Technik gefordert, der meist über die Regeln der Technik hinaus-geht. Ist die elektrische Anlage Arbeitsmittel, so wäre auch die Betriebssi-cherheitsverordnung  heranzuziehen.  Außerhalb  dieser  Sondervorschriften gilt, dass die elektrische Anlage den Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Er-richtung  entsprechen  muss,  wobei  zwischenzeitliche  Anpassungsvorschrif-ten umzusetzen gewesen wären. Diese Feststellung mündet dann – wie in Abschnitt B 5.10.1 bereits festgestellt – regelmäßig in die Bestandsschutz-diskussion. Dieser sollte aber ein Prüfer nicht ausgesetzt werden. Vielmehr sei zu empfehlen, den Zustand der elektrischen Anlage auf Basis der jeweils aktuellsten Norm zu prüfen, Abweichungen darzustellen und die Bewertung dem Betreiber zu überlassen. Allen modernen Vorschriften ist gemein, dass sie es grundsätzlich zulassen, eine gleichwertige Sicherheit auch auf ande-rem Wege als der Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu  erreichen.  Dabei  geht  allerdings  die  Vermutungswirkung  verloren  (vgl. § 49 Abs. 2 EnWG, § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV, Vorworte zu den TRBS), und man muss im Ernstfall diese Gleichwertigkeit beweisen. klar_verantwortung.indb   208 18.07.2016   16:57:55 Uhr

209 5 Gefährdungsbeurteilung 5.10.3  Erstprüfung Es gibt häufig unterschiedliche Auffassungen, ob Erst- oder Inbetriebnahme-prüfungen erforderlich sind. Die vorhandenen gesetzlichen und unfallversi-cherungsrechtlichen  Vorschriften  bieten  aktuell  auch  kein  einheitliches Bild.  Eine Erst- oder Inbetriebnahmeprüfung sehen aktuell vor: ❚ § 4 Abs. 5 BetrSichV: Überprüfung von Schutzmaßnahmen, ❚ § 14 Abs. 1 BetrSichV: wenn die Sicherheit von den Montagebedingun-gen abhängt, ❚ § 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV-V3: immer. Dagegen lassen folgende Vorschriften ein Absehen von der Erstprüfung zu: ❚ § 3 Abs. 4 BetrSichV: Vertrauen auf die vom Hersteller gelieferten Infor-mationen, ❚ § 5 Abs. 4 DGUV-V3: Vorliegen einer Herstellererklärung. Im § 3 Abs. 1 BetrSichV wird jetzt allerdings klargestellt, dass die CE-Kenn-zeichnung keine ausreichende Arbeitsschutzqualität hat. Es ist in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Daraus ergibt sich zusammenfassend folgendes Bild:Das  Überprüfen  der  Schutzmaßnahmen,  welches  grundsätzlich  nicht  zwingend  durch  befähigte  Personen  erfolgen  muss,  ist  für  elektrische  Ar-beitsmittel  nur  mittels  Einsatz  von  geeigneten  Prüfgeräten  möglich.  Die elektrotechnischen  Schutzmaßnahmen  lassen  sich  nicht  vollumfänglich durch  laienhafte  Inaugenscheinnahme  verifizieren.  Daher  ist  bei  elektri-schen  Arbeitsmitteln  immer  eine  Erstprüfung  nach  § 4  Abs.  5  BetrSichV zum Beispiel durch eine Elektrofachkraft erforderlich. Diese Prüfung kann nur aufgrund einer vorliegenden Herstellererklärung nach § 5 Abs. 4 DGUV-V3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BetrSichV entfallen. Zweckmäßigerweise lässt man sich neben der Herstellererklärung auch die Dokumentation des Herstellers  aushändigen,  die  aufzeigt,  wie  der  Hersteller  zu  der  Erklärung kommt. Damit verfügt man über Anhaltspunkte für eine Wiederholungsprü-fung. Bei elektrischen Maschinen und komplexen Arbeitsmitteln sollte be-reits beim Einkauf oder einer individuellen Konfektionierung aufgrund eines Pflichten-  bzw.  Lastenhefts  an  die  Erstellung  einer  Prüfdokumentation  für Wiederholungsprüfungen gedacht werden. Diese wäre dann vom Hersteller zu liefern, wenn dies im Vertrag entsprechend vereinbart wurde. In jedem Fall ist jedoch immer eine eigene visuelle Zustands- und Ordnungsprüfung erforderlich. klar_verantwortung.indb   209 18.07.2016   16:57:55 Uhr

B Besonderer Teil 210 Auch ein vielfach von den Elektrotechnikern bemängelter Zustand wird  im § 3 Abs. 3 BetrSichV aufgegriffen. Mit der Gefährdungsbeurteilung soll nämlich  künftig  bereits  vor  Auswahl  und  Beschaffung  von  Arbeitsmitteln begonnen werden. Damit wird hoffentlich ein in der Praxis vielfach vorzu-findender Zustand beendet, bei dem sich der Einkauf vom Verwender abge-koppelt hat. Als befähigte Personen tätige Elektrofachkräfte beklagten häufig das Phänomen, dass ihnen Arbeitsmittel zur Prüfung vorgelegt wurden, die für den Einsatzzweck oder die Einsatzumgebung gar nicht geeignet waren. Diese sollten dann auch unter nachdrücklichem Verweis auf die wirtschaft-lichen Folgen gesundgeprüft werden. Nunmehr ist klargestellt, dass der Ver-wender und nicht der Einkauf die Sicherheitsparameter vorgibt. Ob dies ein Ende  des  billig-will-ich  darstellt,  bleibt  abzuwarten.  Da  allerdings  die  Ver-wendung  von  nicht  der  Gefährdungsbeurteilung  entsprechenden  Arbeits-mitteln nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit  darstellt,  könnte  es  zu  einer  nachhaltigen  Heilung  si-cherheitswidriger Zustände über das Portmonee kommen. 5.10.4  Wiederholungsprüfung Bei Wiederholungsprüfung ist die Rechtssituation deutlich einfacher. Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV sind Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Ein-flüssen ausgesetzt sind, die zur Gefährdung von Beschäftigten führen kön-nen, regelmäßig zu prüfen. Hier besteht insoweit Einigkeit mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV-V3. Darüber hinaus können anlassbezogene Prüfungen entspre-chend § 14 Abs. 3 BetrSichV notwendig sein. Für Wiederholungsprüfungen ist es sinnvoll, wenn die Prüfprotokolle vorangegangener Erst- oder Wieder-holungsprüfungen vorliegen. Man kann daraus sehr gut Tendenzen zur Zu-standsentwicklung ableiten oder die Gewichtung auf andere Teilprüfungen legen und sich darauf konzentrieren, was vielleicht letzthin etwas weniger stark betont wurde. Wie verhält man sich nun, wenn die Protokolle der vor-hergehenden Prüfung nicht vorhanden sind? Die treffende Vorschrift für den Betrieb elektrischer Anlagen ist DIN VDE  0105-100:2015-10. Im Kapitel 5.3.3.101 finden sich Erläuterungen zu Wie-derholungsprüfungen.  Grundsätzlich  sollen  nach  Kapitel  5.3.3.101.0.1 „wenn immer möglich, […] Berichte und Empfehlungen von vorhergehen-den wiederkehrenden Prüfungen berücksichtigt werden. “ Die durch die Wiederholungsprüfung nachzuweisenden Schutzziele sind  dann  in  Kapitel  5.3.3.101.0.2  a)  bis  d)  aufgeführt  und  konkretisieren  die  klar_verantwortung.indb   210 18.07.2016   16:57:55 Uhr

211 5 Gefährdungsbeurteilung Forderungen aus § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ver-bindlichkeit für den Betreiber erlangt die DIN VDE 0105-100 über § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 3 der DGUV-Vorschrift 3, welche diese VDE-Vorschrift  als  eine  von  drei  Vorschriften  zu  einer  einzuhaltenden  elektro-technischen  Regel  im  Sinne  der  Unfallverhütungsvorschrift  erklärt.  Wäh-rend Kapitel 5.3.3.101.0.1 für Wiederholungsprüfungen je nach Bedarf und den Betriebsverhältnissen Stichproben zulässt, enthält Kapitel 5.3.3.101.0.2 den abschließenden Hinweis, dass wenn „kein vorhergehender Prüfbericht verfügbar ist, […] weitergehende Untersuchungen erforderlich“  sind. Vorschriftenstand Hinsichtlich  des  anzuwendenden  Vorschriftenstandes  ist  nach  Kapitel 4.1.101 sowie Anmerkung 1 zu Kapitel 5.3.3.101.0.2 der DIN VDE 0105-100:2015-10 davon auszugehen, dass die elektrische Anlage den zum Zeit-punkt  der  Errichtung/letzten  Änderung  gültigen  Vorschriften  entsprechen soll. Trotz des alten Vorschriftenstandes „bedeutet [dieses] nicht notwendi-gerweise,  dass  diese  Anlagen  unsicher  sind.“   Lässt  sich  der  Vorschriften- stand  zum  Errichtungs-  bzw.  Änderungszeitpunkt  nachträglich  nicht  mehr feststellen, weil dementsprechende Unterlagen fehlen, so kann nur empfoh-len  werden,  nach  aktuellem  Vorschriftenstand  zu  prüfen  und  dabei  aufge-deckte Abweichungen kritisch zu hinterfragen und mit Blick auf die Schutz-ziele zu bewerten. Diese Sichtweise wurde bereits oben dargestellt. 5.10.5  Festlegen von Prüffristen Ein weiteres beliebtes Streitthema ist das Festlegen von Prüffristen. Sofern  nicht  in  anderen  Gesetzen  verbindliche  Prüffristen  vorgeschrie- ben  werden,  sind  die  in  der  DGUV-Vorschrift  3  § 5  Tabelle  1A  sowie  der TRBS 1201 Tabellen 2 und 3 aufgeführten Prüffristen allesamt Empfehlun-gen. In der TRBS 1201 wird dies sogar ausdrücklich über die Tabellen ge-schrieben. Grundsätzlich kann also der Arbeitgeber im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung  neben  Prüfart  und  Prüfumfang  auch  die  Prüffrist  selbst festlegen.  Allerdings  handelt  es  sich  um  bewährte  Empfehlungen,  in  die  einerseits Fachverstand und andererseits „Blut und Tränen“ geflossen sind. Insbesondere die TRBS nehmen für sich in Anspruch, den Stand der Tech-nik  wiederzugeben.  Bei  Beachtung  der  TRBS  kann  der  Anwender  davon ausgehen, dass die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Wird jedoch eine andere Lösung gewählt, so muss damit die gleiche  klar_verantwortung.indb   211 18.07.2016   16:57:55 Uhr

B Besonderer Teil 212 Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden. Dies muss nicht nur im Ernstfall bewiesen, sondern auch gleich in der Gefährdungsbe-urteilung dokumentiert werden. Während man beim Beachten die Vermu-tungswirkung richtigen Handelns auf seiner Seite hat, trägt man bei Abwei-chen im Ernstfall die Beweislast. Wer dann erst mit der „Beweisbeschaffung“ beginnt, hat so gut wie verloren. Zwar wäre es ein juristischer Zirkelschluss oder  auch  Rückschaufehler  vom  Ergebnis  auf  einen  Fehler  im  Prozess  zu schließen  (hier  wäre  mindestens  noch  die  Kausalität  zu  untersuchen  und auch  Alternativmöglichkeiten  abzuprüfen),  aber  durch  den  Eintritt  eines schädigenden Ereignisses stehen die Verantwortungsträger im Ermittlungs-fokus.  Gefährdungsbeurteilung braucht Begründung Der  Arbeitgeber  muss  in  der  Gefährdungsbeurteilung  darstellen,  auf  Basis welcher allgemein zugänglicher Erkenntnisse und betrieblicher Erfahrungen der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen abweichend von den Empfehlungen verlängert wurde. Dies kann beispielsweise sehr gut beim Abweichen von vorgesehenen  Einsatzbedingungen  nach  unten  erfolgen:  Für  eine  für  den rauen und täglichen Baustellenbetrieb vorgesehene und ausgestattete Bohr-maschine kann bei tatsächlichem nur gelegentlich erfolgendem Einsatz im Werkstattbereich eine längere Prüffrist als für Werkstätten üblich nachvoll-ziehbar angenommen werden. Ob man sich immer eine deutlich bessere als für den Einsatzweck und die Einsatzumgebung benötigte Ausstattung gönnt, nur um Prüffristen verlängern zu können, muss jeder für sich beantworten. Sicherheitstechnische Erwägungen im Vordergrund Beim Verlängern von Prüffristen sollte man sich aber immer von sicherheits-technischen Erwägungen und nicht vom latent mitschwingenden wirtschaft-lichen Druck leiten lassen. In günstigen Fällen werden beide Ansätze dek-kungsgleich  sein.  Andererseits  kosten  Prüfungen  natürlich  Geld  und verursachen  betrieblichen  und  organisatorischen  Aufwand.  Aber  letztlich sind nur so Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Es gibt ge-nügend Ansätze, die Prüfungen Aufwand optimierend in ein ganzheitliches Prüf- und Betriebskonzept einzubinden. Dies soll hier nicht vertieft werden. Herstellerempfehlungen sind bedeutend Sich  allerdings  über  Herstellerempfehlungen  hinwegzusetzen,  ist  sehr  ge-wagt.  Solche  Herstellerempfehlungen  basieren  meist  auf  Risikobeurteilun-gen,  die  der  Hersteller  im  Rahmen  seiner  Produktentwicklung  auch  mit  klar_verantwortung.indb   212 18.07.2016   16:57:55 Uhr

5 Gefährdungsbeurteilung 213 Blick  auf  das  Produktsicherheitsgesetz  und  das  Produkthaftungsgesetz durchführt. Wer kennt das Produkt besser als der Hersteller? Um sich also über dessen Empfehlungen hinwegzusetzen und von ihm empfohlene Prüf-fristen zu verlängern, müssten – um dies überhaupt rechtssicher darstellen zu  können  –  eigene  umfangreiche  Testreihen  und  Vergleichsstudien  ange-fertigt werden. Nur so käme man am Ende des Tages zu einer belastbaren Aussage, die eine Verlängerung der Prüffrist über die Empfehlung des Her-stellers  hinaus  tragen  könnte.  Nicht  umsonst  sind  nach  TRBS  1201  Kap. 3.5.2 (2) die Herstellerhinweise neben den zu betrachtenden Einsatzbedin-gungen  eine  bedeutende  Erkenntnisquelle  für  die  Fristenermittlung.  Es dürfte einsichtig sein, dass die Möglichkeiten in den Unternehmen im Rah-men  der  Gefährdungsbeurteilung  zu  anderen  Erkenntnissen  zu  gelangen, recht  begrenzt  sind.  Hier  besteht  eher  die  Gefahr,  einem  pseudo-empiri-schen  Nichts-passiert-Glück-gehabt-Ansatz  aufzusitzen  und  darauf  die  Si-cherheitsstrategie  aufzubauen.  Letztlich  ist  das  aber  ebenfalls  ein  Rück-schaufehler.  Spezialfall RCD Hier muss man sich den Sinn der halbjährigen Betätigung der Prüftaste vor Augen führen. Im Rahmen dieser Prüfung werden keine Auslösezeiten und -ströme ermittelt, weshalb nicht auf die Einhaltung der Betriebs- und Instal-lationsparameter  geschlossen  werden  kann.  Vielmehr  dient  das  Betätigen der Prüftaste dem Auslösen der im RCD enthaltenen Mechanik. Diese kann ermüden. Die Lager können sich verfestigen. Der Ferritkern des Summen-stromwandlers kann (z. B. durch Gleichstromanteile) in die Sättigung gefah-ren sein. Anhand welcher Parameter und Variablen soll man beim RCD zu von den Herstellervorstellungen abweichenden Einsatz- oder Betriebsbedin-gungen kommen, die eine Änderung der Prüffrist tragen könnten? Während man bei einem elektrischen Werkzeug anhand vorzufindender Einsatzbedin-gungen durchaus nachvollziehbar an der Prüffrist arbeiten kann, spielt dies beim RCD keine Rolle. Es sitzt meist fest im Schaltschrank und löst im be-sten  Fall  jahrelang  gar  nicht  selbst  aus.  Dieser  für  den  Betrieb  erfreuliche Umstand gibt aber für den möglichen Fehlerfall keine Sicherheit. Hier ist es im Gegenteil wichtig zu prüfen, dass ein Auslösen überhaupt noch möglich ist – das RCD also seine Funktion noch erfüllen könnte. Durch das Betäti-gen der Prüftaste wird das RCD quasi zweimal im Jahr „auf Anfang“ gesetzt. An dieser Sicherheit sollte nicht gespart werden. klar_verantwortung.indb   213 18.07.2016   16:57:55 Uhr

B Besonderer Teil 214 Obwohl also grundsätzlich möglich, wird es tatsächlich schwer fallen, al- lein  basierend  auf  sicherheitstechnischen  Erwägungen  und  Erkenntnissen zu einer nachvollziehbar darzustellenden Verlängerung der Frist für das Be-tätigen der RCD-Prüftaste zu gelangen. Aus diesseitiger Sicht ist es bei ver-tretbarem Aufwand nicht möglich so etwas in der Gefährdungsbeurteilung darzustellen  und  so  Empfehlung  von  Hersteller,  Unfallversicherungsträger und staatlichem Arbeitsschutzrecht zu übergehen. Kompendium Die  Gefährdungsbeurteilung  ist  das  zentrale  Instrument  im  Arbeitsschutz. Eine sachgerechte Gefährdungsbeurteilung hilft am Ende des Tages, Haftun-gen zu vermeiden, da der, der Gefährdungen systematisch untersucht und strukturiert  beseitigt,  nicht  grob  fahrlässig  handeln  kann.  Ausgehend  von dem Begriff des Grenzrisikos wurde der Regelungszyklus zur Gefährdungs-beurteilung genauso betrachtet wie das STOP-Prinzip. Kernaussage des Ka-pitels ist die verantwortungsvolle Arbeitsvorbereitung, die neben dem Stand der  Technik  auch  juristische,  psychologische  sowie  soziologische  Aspekte betrachtet. Die verantwortungsvolle Arbeitsvorbereitung ist daher ein ganz-heitlicher  Ansatz.  Weiterhin  wurden  die  juristische  und  die  persönliche  Gefährdungsbeurteilung  angesprochen,  die  es  ermöglichen,  drohende  Haf-tungen zu betrachten und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Sowohl die Pro-blemkreise rund um die Mitwirkung des Betriebsrats als auch beim Fehlen der Gefährdungsbeurteilung wurden gestreift. Zum Abschluss wurde auf die Prüfungen eingegangen, die in der Praxis immer wieder Anlass zu verschie-denen Diskussionen geben. Hier sei nochmals die Thematik der Erstprüfun-gen  erwähnt.  Auch  bei  Wiederholungsprüfungen  –  hier  insbesondere  im Bezug auf den anzuwendenden Normenstand – sowie beim Festlegen von Prüffristen  sind  Unsicherheiten  festzustellen.  Darauf  wurde  am  Ende  des Kapitels auch am Beispiel stationärer RCD eingegangen. klar_verantwortung.indb   214 18.07.2016   16:57:55 Uhr