Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-55: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Andere Betriebsmittel – Abschnitt 551: Niederspannungsstromerzeugungseinrichtungen

- Entwurf –
Hier werden die Anforderungen für die Auswahl und Errichtung von Niederspannungs-, sowie Kleinspannungsstromerzeugungseinrichtungen festgelegt. Berücksichtigt werden hierbei auch folgende Arten der Stromversorgung:
- Stromversorgung, die nicht an das Stromverteilungsnetz angeschlossen ist;
- Stromversorgung, als Alternative zu einem Stromverteilungsnetz;
- Stromversorgung, parallel zu einem Stromversorgungsnetz;
- eine geeignete Kombination der oben aufgeführten Stromversorgungen.
Für Stromerzeugungseinrichtungen, die mit dem Niederspannungsnetz verbunden sind gelten zusätzlich auch noch die Anforderungen des Verteilungsnetzbetreibers!
In diesem Entwurf befinden sich nur geringfügige Änderungen. Die normativen Verweisungen wurden auf den aktuellen Stand gebracht, sowie ein neuer Unterabschnitt aus einem Harmonisierungsdokument ist entstanden.
In erster Linie ist für jede Stromquelle der erwartende Kurzschluss- und Erdschlussstrom zu ermitteln. Der Wert des Bemessungskurzschluss-Ausschaltvermögens darf nicht überschritten werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, um welche Betriebsart es sich handelt.
Auch bei dem Leistungsvermögen, sowie den Betriebseigenschaften ist eine exakte Bemessung notwendig. Beim Einschalten oder Abschalten mit vorgesehener Last darf keine Gefährdung oder Beschädigung der Betriebsmittel entstehen. Zur Abhilfe dienen Betriebsmittel, die die Anlagenteile erforderlichenfalls automatisch abschaltet.
Ist eine Stromerzeugungseinrichtung als zusätzliche Stromquelle im Parallelbetrieb mit einer anderen Stromquelle eingesetzt, müssen die thermischen Einflüsse und der Schutz bei Überstrom wirksam sein.
In Fällen einer Unterbrechung der Spannungsversorgung, sowie Abweichungen von den zulässigen Werten der Spannung oder Frequenz, sind weitere Vorkehrungen zu treffen. Es sind dann geeignete Mittel zur automatischen Abschaltung der Stromerzeugungseinrichtung vorzusehen.
Ein ganz neues Kapitel befindet sich in dem Abschnitt 551.9. Hier finden sich Inhalte des Anhangs ZC aus dem HD 60364-5-551:2010/A11:2016 wieder.
Bei einem fehlerbehafteten Anschlusskabel oder Betriebsmittel wird nun auf die DIN VDE 0100-410 verwiesen. Die Abschnitte ZC.2 und ZC.3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Im Abschnitt Schutztrennung mit mehr als einem elektrischen Verbrauchsmittel darf die zulässige Leitungslänge von 500 m nicht überschritten werden. Dieser Satz ist nun restlos gestrichen und an einer weiteren Bedingung geknüpft, siehe weiter unten.
Es ist nun zu unterschieden zwischen Schutztrennung mit einer Isolationsüberwachung und Abschaltung, sowie einer Schutztrennung mit Kabel- und Leitungslängenbegrenzung und Abschaltung.
Schutztrennung mit Isolationsüberwachung und Abschaltung
Bei einem geringen Isolationswiderstand zwischen aktiven Teilen und dem ungeerdeten Potentialausgleichsleiter muss der Stromkreis innerhalb 1 Sekunde selbsttätig abzuschalten.
Als Grenzwert des Isolationswiderstands gilt hier 100 Ω je Volt.
Schutztrennung mit Kabel- und Leitungslängenbegrenzung und Abschaltung
Die Gesamtlänge der Kabel und Leitungen ist so zu begrenzen, dass das Produkt aus Nennspannung in Volt und die Gesamtlänge in Meter nicht größer als 100 000 ist. Dabei darf die Länge von 500 m nicht überschritten werden. Zusätzlich sind die Abschaltbedingungen nach der DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) einzuhalten!