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DIN 14675-2: 2020-01

Veröffentlicht: 8. Januar 2020 Kategorie: News

Brandmeldeanlagen – Teil 2: Anforderungen an die Fachfirma

DIN 14675-2: 2020-01

Diese Norm legt die Anforderungen für den Nachweis der Verantwortlichkeit und Kompetenz der Fachfirmen für die Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung/Inbetriebnahme, Überprüfung, Abnahme und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen (BMA) und Sprachalarmanlagen (SAA) fest. Dabei sind die besonderen baurechtlichen und feuerwehrspezifischen Anforderungen an die Anlagen zu berücksichtigen.

Folgende Änderungen haben sich gegenüber der Vorgängernorm ergeben:

  • Redaktionelle Überarbeitung im Abschnitt 4.1 „Allgemeines“;
  • Änderungen im Abschnitt 5.3 „Kompetenzkriterien, Tabelle 4“.

Die entsprechenden Leistungen der DIN 14675-2: 2020-01 in den Abschnitten 6 bis 9 und 11,

müssen eigenverantwortlich durch die Fachfirma erbracht werden.

Die Fachkompetenz der Fachfirma ist insbesondere nachgewiesen, wenn sie durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierte Stelle zertifiziert wurde.

Ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem ist ebenfalls nachzuweisen. Als Nachweis dient dabei ein Zertifikat einer akkreditierten Stelle, welche den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17021-1 entspricht.

Für die Fachfirma, die die Planung durchführt, ist ein Nachweis gemäß des QM, siehe DIN EN ISO 9001 ausreichend.

In der Tabelle 4 „Allgemeine Anforderungen an die Überwachung von Fachfirmen“ wurde die Rubrik „Nachweis der Fachkenntnis der verantwortlichen Person für BMA und/oder SAA“ etwas verständlicher formuliert. Als zulässiger Nachweis dient eine Auffrischungsschulung. Sie darf dabei aber nicht älter als 4 Jahre sein und muss durch entsprechende Schulungsnachweise zu belegen sein.

In Abständen von zwei Jahren ist durch die Zertifizierungsstelle die erbrachte Leistung der Fachfirmen zu überprüfen. Falls nötig sind hierfür weitere Unterlagen notwendig.

Hat die Fachfirma für die Phasen 6.1 bis 9 und 11 der DIN 14675-1: 2020-01 im Zertifizierungszeitraum keine Leistungen erbracht, so muss durch ein Fachgespräch in Abständen von zwei Jahren zwischen der verantwortlichen Person und der betreffenden Zertifizierungsstelle die Fachkompetenz nachgewiesen werden.