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VdS 2033: 2019-11

Veröffentlicht: 8. Januar 2020 Kategorie: News

Elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten und diesen gleichzustellenden Risiken

VdS 2033: 2019-11

Diese neu herausgegebene Richtlinie enthält die Mindestanforderungen an die Planung, Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in feuergefährdeten Betriebsstätten.

Gegenüber der vorherigen Ausgabe gibt es einige relevante Änderungen. Die Abschnitte „Leuchten“ und „Überspannungsschutz“ wurden angepasst und eine Alternative für den Einbau einer Fehlerlichtbogenschutzeinrichtung (AFDD) beschrieben.

Für die Einstufung als feuergefährdete Betriebsstätte ist der Betreiber der Einrichtung verantwortlich, der zur Beurteilung gegebenenfalls einen Sachkundigen hinzuziehen muss. Die Tabellen 1 und 2 im Anhang der Richtlinien enthalten alphabetische Auflistungen möglicher Betriebsstätten bzw. brennbarer Materialien, die bei der Einstufung herangezogen werden können.

Es sind Maßnahmen erforderlich, die einen ausreichenden Schutz vor Bränden infolge von Isolationsfehlern bieten. Kurz- und Erdschlüsse sowie Fehlerströme im fehlerhaften Stromkreis sind dabei unverzüglich vom Netz zu trennen.

Zur Erfassung sehr kleiner Fehlerströme bietet sich der Einbau einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung an. In feuergefährdeten Betriebsstätten muss der Bemessungsdifferenzstrom dabei mindestens 300 mA betragen. Flächenheizelemente können bereits bei < 100 mA einen Brand entzünden. Aus diesem Grund ist hierfür eine Fehlerstromschutzeinrichtung mit einem Bemessungsdifferenzstrom von 30 mA notwendig.

Um erhöhte Sicherheit gegen das Auftreten von Fehlerlichtbögen zu schaffen, ist in Endstromkreisen eine Einrichtung zur Lichtbogenerkennung und -abschaltung (AFDD) empfohlen. Die DIN VDE 0100-420: 2019-10 fordert in den dort beschriebenen Räumen und Orten, wie beispielsweise der feuergefährdeten Betriebsstätte, eine Risikobeurteilung.

Aus Sicht dieser Richtlinie könnte durch die Spannungsfreischaltung der Steckdosenstromkreise nach Arbeitsende ein ausreichender Schutz erreicht werden. Ein Einbau einer Fehlerlichtbogenschutzeinrichtung (AFDD) wäre hierfür nicht mehr erforderlich.

Auch die Isolationswiderstandsprüfung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Dabei ist zwischen den Außenleitern, jedem Außenleiter und Neutralleiter, jedem Außenleiter und Schutzleiter (PE) sowie Neutral- und Schutzleiter zu messen. Die Isolationswiderstandsmessung des Neutralleiters muss ohne Abklemmen des Leiters möglich sein. Hierfür bietet sich der Einbau von Neutralleitertrennklemmen an.

Sind in den zu messenden Stromkreisen Überspannungsschutzeinrichtungen vorhanden, die das Messergebnis beeinflussen oder Schaden nehmen könnten, kann die Isolationswiderstandsmessung ausnahmsweise mit einer geringeren Messspannung als 500 V DC, mindestens jedoch mit 250 V DC durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Abklemmen der Schutzgeräte nicht möglich ist.

Wenn ein Stromkreis durch ein Differenzstromüberwachungsgerät (RCM), einer Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) oder einer Isolationsüberwachungseinrichtung (IMD) ständig überwacht wird, kann man auf die Messung des Isolationswiderstandes verzichten.

Wie bereits weiter oben erwähnt ist der Abschnitt „Leuchten“ angepasst worden. In der vorherigen Ausgabe der VdS 2033: 2007-09 bestand noch die Anforderung, dass ein Zerplatzen der Kondensatoren bei Leuchten mit konventionellen Vorschaltgeräten zu verhindern ist. Hierfür sollten Kondensatoren mit entsprechender Kennzeichnung verwendet werden. Da heutzutage in neu errichteten elektrischen Anlagen keine Leuchten mehr mit konventionellen Vorschaltgeräten eingesetzt werden ist wohl in dieser neuen Fassung auf diese Anforderung verzichtet worden.

Grundsätzlich sind Leuchten in feuergefährdeten Betriebsstätten nur mit einer begrenzten Oberflächentemperatur zulässig, die mit der Kennzeichnung „D“ versehen sind (siehe auch DIN VDE 0100-420 und VdS 2005).

Bei entzündlichen bzw. brennbaren Stäuben und Faserstoffen muss bei den mit „D“ gekennzeichneten Leuchten zudem der Schutz gegen Ablagerungen von brennbaren Stoffen für die gesamte Leuchte einschließlich der eingesetzten Lampe(n) sichergestellt sein. Sie müssen deshalb mindestens der Schutzart IP 5X entsprechen.